II.1 des erstinstanzlichen Dispositivs Unter Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Dispositivs wies die Vorinstanz den Antrag des Beschuldigten auf Feststellung der Unrechtmässigkeit der Modalitäten der am 21.1.2012 ausgestandenen Polizeihaft ab (vgl. pag. 203). Wie oben dargelegt, hat das (erstinstanzliche) Gericht über die in der Anklageschrift enthaltenen strafrechtlichen Vorwürfe und über Nebenpunkte wie zivilrechtliche Ansprüche, allfällige Nebenfolgen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Der Beschuldigte hat vor der Vorinstanz und im Berufungsverfahren die Ausrichtung einer Genugtuung beantragt (vgl. pag.