Der Beschuldigte legt nicht dar, welchen Anspruch er aus diesen Anträgen ableiten will. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er auch mit diesen den materiellen Bestand seiner Genugtuungsforderung begründen will (unrechtmässige Modalitäten im Rahmen einer vorläufigen Festnahme, vgl. Ziff. 7 der Anträge). Entsprechend werden diese Vorbringen des Beschuldigten bei der Prüfung der Ausrichtung einer Genugtuung zu untersuchen sein (vgl. Ziff. VI.12 ff. hiernach) und die Kammer tritt auf die Anträge Ziff. 5 und 6 ebenfalls nicht ein. 5.3 Zur Feststellungsziff. II.1 des erstinstanzlichen Dispositivs Unter Ziff.