Die Vorinstanz sei nicht auf seine Rüge eingegangen, wonach es ihm nicht möglich gewesen sei, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Wie sich aus seinen nachfolgenden Ausführungen ergibt, begründet der Beschuldigte mit «unrechtmässigen Modalitäten» im Rahmen einer vorläufigen Festnahme seinen Anspruch auf Genugtuung (vgl. Ziff. 7 der Anträge). Auf seine diesbezüglichen Rügen ist daher im Rahmen der Prüfung seiner Genugtuungsforderung einzugehen, zumal dort die allfällige Rechtswidrigkeit von Zwangsmassnahmen zu untersuchen sein wird (vgl. Ziff. VI.12 ff. hiernach).