6 schütztes Interesse auf Feststellung einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs. 5.2.4 Zu Ziff. 4 Mit Ziff. 4 seiner Anträge beantragt der Beschuldigte die Feststellung, sein Anspruch auf richterliche Überprüfung des Freiheitsentzugs sei verletzt worden. Die Vorinstanz sei nicht auf seine Rüge eingegangen, wonach es ihm nicht möglich gewesen sei, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.