6 hiernach). Falls der Beschuldigte schliesslich mit der gerügten Verletzung die Tatbestandsmässigkeit des angeklagten Sachverhalts in Zweifel ziehen möchte, wäre auf sein Begehren nicht einzutreten, da der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Mögliche Auswirkungen auf die Strafzumessung sind unter eben diesem Titel zu prüfen. Es besteht folglich auch hier kein rechtlich ge-