können (vgl. Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO). An der Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs fehlt es folglich an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. Soweit der Beschuldigte mit seinen Ausführungen den vor Obergericht gestellten Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen B.________ (Ziff. 8 seiner Anträge) begründen will, geht die Prüfung des oberinstanzlichen Beweisantrags vor und die Vorbringen des Beschuldigten sind im Rahmen der Prüfung dieses Antrags zu untersuchen (vgl. Ziff. 6 hiernach).