349 StPO bestand vorliegend nicht, zumal die Vorinstanz diesen Beweisantrag bereits einmal abgewiesen hatte und nicht ersichtlich ist, inwiefern sich für sie im weiteren Verlauf des Verfahrens an der am 6.8.2015 vorgenommenen Beurteilung etwas hätte geändert haben sollen. Zwar ist dem Beschuldigten darin Recht zu geben, dass die Vorinstanz nicht formell über den verspäteten Beweisantrag entschieden hat.