trag damit verspätet erfolgt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind im erstinstanzlichen Verfahren neue Beweisanträge nicht mehr möglich (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 345 StPO). Eine Verpflichtung zur erneuten Eröffnung des Beweisverfahrens gemäss Art. 349 StPO bestand vorliegend nicht, zumal die Vorinstanz diesen Beweisantrag bereits einmal abgewiesen hatte und nicht ersichtlich ist, inwiefern sich für sie im weiteren Verlauf des Verfahrens an der am 6.8.2015 vorgenommenen Beurteilung etwas hätte geändert haben sollen.