SR 311.0], Art. 52 StGB). Es sei daher von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, evtl. sei die Strafe zu mildern (Art. 48 Bst. e StGB). Die Vorbringen des Beschuldigten werden im Rahmen der Strafzumessung zu überprüfen sein (vgl. Ziff. 7.2, 9.5, 9.6, 9.7, VI. hiernach). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der separaten Feststellung besteht nicht, weswegen auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 5.2.3 Zu Ziff. 3 Unter Ziff. 3 seiner Anträge stellt der Beschuldigte das Begehren auf Feststellung, sein Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich des Beweisantrags der Zeugenbe-