Der Beschuldigte legt dar, dass diese Verletzungen eine Auswirkung auf das Strafmass gehabt hätten, was im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen sei. So sei ihm durch die Verzögerung seines Strafverfahrens die Möglichkeit genommen worden, auf die Verfahren (gemeint: das vorliegende Verfahren und das Verfahren, welches sich gegen eine Drittperson richtete und mit Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10.6.2014 höchstrichterlich beurteilt worden war) dergestalt einzuwirken, dass von einer Strafe hätte abgesehen werden können (Art. 48 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0], Art.