Soweit es ihm darum geht, mit seiner Argumentation eine Strafbefreiung zu erwirken (vgl. auch Ziff. 9 seiner Anträge), geht sein konkretes Begehren auf Überprüfung der Strafe bzw. der Strafzumessung dem Feststellungsbegehren, dass der Grundsatz «nulla poena sine lege» verletzt worden sei, vor. Entsprechend wird auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen (vgl. Ziff. 7.1 hiernach) und auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten.