Die durch die rechtsprechenden Behörden erfolgte Ausdehnung des Landfriedensbruchs über den Wortlaut des Gesetzes und die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung hinaus sei unrechtmässig und widerspreche insbesondere dem Grundsatz «nulla poena sine lege». Vorweg ist dem Beschuldigten entgegenzuhalten, dass der Schuldspruch des Landfriedensbruchs mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen und damit der Kognition der Kammer entzogen ist. Soweit es ihm darum geht, mit seiner Argumentation eine Strafbefreiung zu erwirken (vgl. auch Ziff.