Als Begründung führt er aus, dass die rechtsprechenden Behörden nicht ohne weiteres einfach den Tatbestand des Landfriedensbruchs über den Wortlaut hinaus ausdehnen könnten. Das Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 stelle eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung dar. Die durch die rechtsprechenden Behörden erfolgte Ausdehnung des Landfriedensbruchs über den Wortlaut des Gesetzes und die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung hinaus sei unrechtmässig und widerspreche insbesondere dem Grundsatz «nulla poena sine lege».