4 grund der materiellen Beurteilung des Schuldspruchs, der Sanktion und der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Genugtuungsforderungen) damit naturgemäss äusserst eingeschränkt. 5.2 Zu den Feststellungsbegehren Ziff. 1 bis 6 5.2.1 Zu Ziff. 1 Unter Ziff. 1 seiner Anträge verlangt der Beschuldigte, es sei festzustellen, dass der Grundsatz «nulla poena sine lege» verletzt worden sei. Als Begründung führt er aus, dass die rechtsprechenden Behörden nicht ohne weiteres einfach den Tatbestand des Landfriedensbruchs über den Wortlaut hinaus ausdehnen könnten.