Das Bundesgericht hat den allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der ein entsprechendes Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat, für das Strafprozessrecht bestätigt. Es hat jedoch festgehalten, dass sofern von der Gleichwertigkeit des Feststellungs- und Leistungsbegehren auszugehen ist und das Feststellungsbegehren ein taugliches Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels darstellt, auf das Feststellungsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist (vgl. BGE 137 IV 87 E. 1, wo das Interesse an der Feststellung einer bundesrechtswidrigen Haftentlassung bejaht wurde, zumal