Dies allerdings nur, wenn das Interesse an der beantragten Feststellung vom Leistungsbegehren (Antrag auf Genugtuung) nicht vollständig umfasst wird (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 13 373 vom 3.4.2014 E. 4 ff.). Das Bundesgericht hat den allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der ein entsprechendes Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat, für das Strafprozessrecht bestätigt.