29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) kann unter Umständen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit von Zwangsmassnahmen abgeleitet werden. Dies allerdings nur, wenn das Interesse an der beantragten Feststellung vom Leistungsbegehren (Antrag auf Genugtuung) nicht vollständig umfasst wird (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 13 373 vom 3.4.2014 E. 4 ff.).