81 Abs. 4 StPO), so bspw. die nachträglichen richterlichen Entscheide (Art. 81 StPO), die Entscheide über den Zivilpunkt, die Nebenfolgen und die Kosten sowie nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die Anfechtung der Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft (EUGSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 398). Zweck der Berufung ist folglich die Abänderung bzw. Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils. Aus der Rechtsweggarantie (Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV;