Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Der abschliessende Entscheid betrifft Fragen des materiellen Rechts. In erster Linie handelt es sich dabei um Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten (Art. 80 StPO) und den Fall vor der ersten Instanz damit abschliessen. Lautet das Urteil auf Schuldspruch, ist allein dieser massgebend, auch wenn später keine Strafe ausgesprochen wird. Ebenfalls der Berufung unterliegen Nebenpunkte eines Urteils (oder Urteilsdispositivs; Art. 81 Abs. 4 StPO)