5. Zur Zulässigkeit der Feststellungsbegehren und der Feststellung in Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Dispositivs 5.1 Theoretische Ausführungen Im Rahmen seiner Anträge stellt der Beschuldigte verschiedene Begehren, um die Verletzung von allfälligen Verfahrens- und Verfassungsrechten im Zusammenhang mit seiner vorläufigen Festnahme vom 21.1.2012 feststellen zu lassen (vgl. Ziff. 1-6 seiner Anträge). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist.