Bei auf die Strafzumessung beschränkten Berufungen können erschwerende und mildernde Umstände berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2013 vom 2.5.2013 E. 2.1). Soweit erforderlich nimmt die Kammer demzufolge bei der Strafzumessung auch auf die Tatumstände des in Rechtskraft erwachsenen Delikts Bezug. 3 II. Zu den Anträgen Ziff. 1 bis Ziff. 8 des Beschuldigten