4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zufolge der bloss teilweisen Berufung durch den Beschuldigten hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil einzig in Bezug auf die Strafzumessung und die Nebenfolgen (Feststellungsanträge / Ausrichtung einer Genugtuung) zu überprüfen und schliesslich über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des oberinstanzlichen Verfahrens zu befinden. Der Schuldspruch sowie die erstinstanzliche Kostenverlegung sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art.