276 f.). Nach einmalig gewährter Fristerstreckung reichte der Beschuldigte am 18.11.2016 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 284 ff.), woraufhin der Schriftenwechsel am 21.11.2016 für geschlossen erklärt wurde (pag. 297.). Mit Verfügung vom 16.1.2017 wurde dem Beschuldigten die voraussichtlich neue Besetzung der Kammer (Oberrichter Schmid anstelle von Oberrichter Weber) bekannt gegeben (pag. 301 f.). Am 28.3.2017 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt,