406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 270). Am 15.9.2016 gab die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren bekannt (pag. 275). Mit Verfügung vom 15.9.2016 ordnete die Verfahrensleitung im Einverständnis mit dem Beschuldigten die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte Letzteren zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf. Gleichzeitig wurde die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszugs verfügt (pag. 276 f.).