2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 4.5.2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 260). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 18.8.2016 erklärte der Beschuldigte die teilweise Anfechtung des Urteils vom 29.4.2016. Die Berufung betreffe einzig die Strafzumessung, die Feststellungsbegehren und die Nebenfolgen. Explizit nicht angefochten wurden der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs sowie die Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Weiter erklärte sich der Beschuldigte mit Verweis auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;