Weiter wurde der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 180.00 (mit Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 6 Tagen) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Umfang von CHF 2‘558.00 (inkl. Kosten der schriftlichen Entscheidbegründung) verurteilt. Schliesslich wies das Gericht die Anträge des Beschuldigten auf Feststellung der Unrechtmässigkeit der Modalitäten der am 21.1.2012 ausgestandenen Polizeihaft und auf Ausrichtung einer Genugtuung ab (pag. 201 ff.).