21 chen Verfahren wird bestätigt. Oberinstanzlich hat die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, keine Entschädigung beantragt. Gestützt auf Art. 433 Abs. 2 StPO wird deshalb keine Entschädigung zugesprochen. VII. Verfügungen Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Das Urteil ist demnach dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Solothurn mitzuteilen.