25. Entschädigung der Privatklägerin Die Privatklägerin ist anwaltlich vertreten. Die Entschädigung der Rechtsbeiständin richtet sich nach Art. 433 StPO, wonach sie gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat, wenn sie obsiegt. Sie hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Die Auszahlung einer pauschalen Entschädigung von CHF 1‘500.00 an die Privatklägerin für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzli-