Es reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische und psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt (BSK OR I-KESSLER, N 11 zu Art. 49). Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Vorfall kurzfristig eine psychische Betroffenheit der Privatklägerin in Form von Angst und Panik hervorgerufen hat. Die Persönlichkeitsverletzung wiegt vorliegend jedoch nicht schwer genug, weshalb die Zivilklage abgewiesen wird.