20 sen werden (pag. 199 f., S. 29 der Urteilsbegründung). Gemäss den Aussagen der Privatklägerin war sie nach dem Vorfall mit dem Beschuldigten geschockt und verängstigt gewesen, weshalb sie an diesem Tag ihrer Arbeit nicht nachgehen konnte (pag. 130). Eine weitergehende Begründung der Zivilklage kann den Akten nicht entnommen werden.