In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer deshalb zum Schluss, dass die Geldstrafe vorliegend teilbedingt auszusprechen ist. Davon sind 50 Tagessätze zu CHF 30.00 unbedingt zu vollziehen; für die Teilstrafe von 50 Tagessätzen wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. V. Zivilpunkt Es kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwie-