43 mit Hinweisen). Aufgrund der oben gemachten Ausführungen ergeben sich doch einige Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände zwar eine eigentliche Schlechtprognose nicht zu begründen vermögen, jedoch einen Teilvollzug der Geldstrafe gebieten. Mit dem unbedingt zu vollziehenden Teil der Geldstrafe wird somit der unsicheren Legalprognose sowie dem Verschulden des Beschuldigten vorliegend genügend Rechnung getragen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer deshalb zum Schluss, dass die Geldstrafe vorliegend teilbedingt auszusprechen ist.