Voraussetzung für den Teilaufschub ist, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird. Daraus folgt, dass der Vollzug einer Geldstrafe nur teilweise aufgeschoben werden kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Voraussetzung ist die begründete Aussicht auf Bewährung (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, N 4 zu Art. 43 mit Hinweisen).