19 ihm ihr Handy zu zeigen. Er habe schliesslich ihre Fahrertüre geöffnet und habe ihr Handy gepackt und es einen halben Meter vor dem Auto vor den Randstein geworfen (pag. 13; pag. 139). Auch wenn dieser Sachverhaltsabschnitt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, wirft dieses hartnäckige Verhalten im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ein negatives Bild auf den Beschuldigten und zeugt von einem bedenklichen Mangel an Impulskontrolle. Der Beschuldigte ist vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig.