Die Vorinstanz begründet den teilbedingten Vollzug der Geldstrafe mit dem „Nachtatverhalten“ des Beschuldigten. Der Beschuldigte selbst führt aus, dass er gesehen habe, dass die Privatklägerin hinter ihm mit ihrem Handy herumspielte und Fotos gemacht habe. Er habe sich durch dieses Verhalten sehr gestört gefühlt und habe dies klären wollen. Er sei deshalb aus seinem Auto ausgestiegen und zu ihrem Fahrzeug hingegangen. Er habe an die Scheibe geklopft. Er habe sie aufgefordert