Eine günstige Prognose wird folglich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (OFK StGB-HUG, N 6 f. zu Art. 42). Im Übrigen wird auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Die Vorinstanz begründet den teilbedingten Vollzug der Geldstrafe mit dem „Nachtatverhalten“ des Beschuldigten.