BGE 135 IV 180, 184 f. E. 1.4). Der Beschuldigte war bis 31. Mai 2016 bei der M.________ AG in N.________ beschäftigt und ist seither ohne Beschäftigung. Da der Beschuldigte von seinem Ersparten lebt und aus den Akten keine finanzielle Unterstützung hervorgeht, gilt dieser nicht als mittellos. Die Kammer erachtet eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 als angemessen.