mit CHF 33.00 pro Monat. Gemäss dem Erhebungsbericht vom 24. Oktober 2016 hat sich die finanzielle Situation des Beschuldigten verändert. Er ist zurzeit arbeitslos und lebt von seinen Ersparnissen (pag. 270 f.) Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen. Ansonsten ist der Beschuldigte in der Höhe von rund CHF 8‘000.00 gegenüber dem Sozialamt L.________ verschuldet (pag. 270). Entsprechend dem Gesagten ist die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von CHF 110.00 zu reduzieren. Das Bundesgericht hat sich für einen Mindesttagessatz von CHF 10 ausgesprochen (BSK StGB-DOLGE, N 44 zu Art. 34; BGE 135 IV 180, 184 f. E. 1.4).