Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nach eigenen Angaben erzielte der Beschuldigte zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils monatlich ein Einkommen zwischen CHF 5‘100.00 bis 5‘200.00. Daneben unterstützte er seinen Bruder in K.________ mit CHF 33.00 pro Monat.