21. Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der Leumund des Beschuldigten leicht getrübt, er aber nicht einschlägig vorbestraft sei (pag. 197 f., S. 27 der Urteilsbegründung). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten im Strafverfahren geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unmittelbar nach der Tat ist der Beschuldigte jedoch am Kreisel ausgestiegen und auf die Privatklägerin zugegangen, da diese versuchte mit ihrem Handy ein Foto von seinem Kontrollschild zu machen und er sich durch dieses Verhalten sehr gestört gefühlt hat.