Die subjektiven Tatkomponenten haben nur leicht erhöhende Auswirkungen auf die Tatschwere. Zur Willensrichtung kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte diese Fahrweise offensichtlich vorsätzlich an den Tag gelegt hat und sich der dadurch verursachten Gefährdung bewusst war. Wie bereits beim Schikanestopp ausgeführt, hat sich der Beschuldigte offenbar an der Fahrweise der Privatklägerin gestört. Für den Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, sich an die Strassenverkehrsgesetzgebung zu halten und einen genügend grossen Abstand zum Fahrzeug der Privatklägerin herzustellen.