Das Ausmass der Verkehrsregelverletzung ist bei einem Abstand von lediglich 3 bis 4 Metern und über eine Dauer von mehreren Minuten erheblich. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Bezüglich Art und Weise der Herbeiführung kann wiederum auf die rücksichtslose Fahrweise des Beschuldigten hingewiesen werden, welche allerdings ebenfalls bereits im Rahmen der rechtlichen Qualifikation berücksichtigt ist. Die subjektiven Tatkomponenten haben nur leicht erhöhende Auswirkungen auf die Tatschwere.