17 schuldigten hat für die Privatklägerin eine konkrete und für die weiteren Verkehrsteilnehmer im Morgenverkehr eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen. Das Verhalten des Beschuldigten hätte insbesondere beim geschilderten Verkehrsaufkommen zu einem Unfall mit Verletzten führen können, was allerdings bereits im Rahmen der rechtlichen Qualifikation berücksichtigt wurde. Das Ausmass der Verkehrsregelverletzung ist bei einem Abstand von lediglich 3 bis 4 Metern und über eine Dauer von mehreren Minuten erheblich.