gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 15 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von rund 60 auf 75 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 20.2 Ausreichender Abstand Der Beschuldigte fuhr während mehrerer Minuten auf einer Strecke von mehr als 2.5 Kilometern auf der Autobahn mit 100 km/h mit einem Abstand von 3 bis 4 Metern hinter der Privatklägerin. Die in den Richtlinien erwähnten 0,5 Sekunden hat der Beschuldigte bei einem Abstand von 3 bis 4 Metern bei weitem unterschritten. Die Handlungen des Beschuldigten richteten sich wie beim Schikanestopp auch hier gegen Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer.