Der Beschuldigte beging die Nötigung vorsätzlich. Im Übrigen kann auf die oben ausgeführten objektiven und subjektiven Tatkomponenten zum Schikanestopp verwiesen werden. Das Tatverschulden wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt noch leicht. Für die Nötigung erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von rund 30 Strafeinheiten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips und unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs mit dem Schikanestopp (vgl. Ziff. IV. 19) gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 15 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von rund 60 auf 75 Strafeinheiten zu erhöhen ist.