20. Asperation 20.1 Nötigung Zum objektiven Verschulden ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte weder der physischen Gewalt noch der Androhung ernstlicher Nachteile bediente, sondern einer anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 7 zu Art. 181). Der Beschuldigte behinderte die Weiterfahrt der Privatklägerin dahingehend, dass er ihr mit seinem Fahrzeug den Weg versperrte. Der Beschuldigte beging die Nötigung vorsätzlich.