Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, wobei sein Abbremsen – da nicht notwendig – vermeidbar gewesen wäre. Die Kammer erachtet trotzdem das Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen noch als leicht und erachtet eine Einsatzstrafe von rund 60 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen.