Er habe erzieherisch auf die Privatklägerin einwirken wollen, weil ihm ihre Fahrweise nicht gefallen habe. Der Beschuldigte hat sich offenbar an der Fahrweise der Privatklägerin gestört, was sein Fahrverhalten und seine späteren Handlungen am Kreisel (festes Klopfen an die Fahrerscheibe der Privatklägerin, Entreissen und auf den Boden werfen ihres Mobiltelefons, Entfernen seines Kontrollschilds) vermuten lassen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, wobei sein Abbremsen – da nicht notwendig – vermeidbar gewesen wäre.