Betreffend die subjektive Tatschwere hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe sich im Strassenverkehr unangepasst verhalten. Er habe es nicht beim nahen Auffahren belassen, sondern habe als Racheakt für das seiner Auffassung nach zu langsame Fahren der Privatklägerin einen Schikanestopp vorgenommen. Er habe erzieherisch auf die Privatklägerin einwirken wollen, weil ihm ihre Fahrweise nicht gefallen habe.