Die Schwere der Verletzung des Rechtsguts wirkt noch leicht. Obwohl es bei diesem Vorfall zu keiner Kollision und zu keinen Verletzungen gekommen ist, ist dies alleine der Reaktion der Privatklägerin und dem Zufall zuzuschreiben und nicht dem Verhalten des Beschuldigten. Indem der Beschuldigte nach dem Überholen unmittelbar vor ihr einspurte sowie anschliessend brüsk abbremste, verhielt sich der Beschuldigte aggressiv und rücksichtslos, was allerdings bereits im Rahmen der rechtlichen Qualifikation berücksichtigt ist.